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Tarifänderungen der AVR DWBO

Alle Preise steigen – die Gehälter ziehen (etwas) nach. Andreas Pape, Vorsitzender der Mitarbeitendenvertretung, informiert darüber was sich in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) außerdem zum 1. Januar 2023 ändert.

06.01.2023 | News

Nach zähen Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) gab es dieses Jahr einen Abschluss, der als außergewöhnlich bezeichnet werden kann. Außergewöhnlich war schon allein die Tatsache, dass er überhaupt ohne eine Schlichtung zustande kam, lagen doch die Forderungen der Dienstnehmerseite (8,9 % für ein Jahr) und das Angebot der Dienstgeber (1,2 % für zwei Jahre) zunächst extrem weit auseinander. Zudem weigerten sich die Dienstgeber anfangs, überhaupt über die zahlreichen weiteren Anträge der Dienstnehmerseite zu sprechen.

Daraufhin wurde die Basis der Mitarbeitenden in den Einrichtungen des DWBO mobilisiert und aufgerufen, den Dienstgebern dazu ihre Meinung zu sagen. Über 3.000 E-Mails an die Dienstgebervertreter waren das Ergebnis und taten offenbar auch ihre Wirkung. Auch aus den Reihen der Beschäftigten im TWW gab es zahlreiche Protestmails. Dafür vielen Dank nochmal!

So konnte dann am 3. Juni doch ein Abschluss erzielt werden – mit folgenden Beschlüssen in Bezug auf eine Erhöhung der Grundgehälter:

  • Zum 01. Januar 2023 um 4 %
  • Zum 01. September 2023 um weitere 1,5 % und
  • Zum 01. Januar 2024 nochmals um 2,5 %

Über die reinen Gehaltserhöhungen hinaus wurden auch noch weitere Beschlüsse gefasst, die sich auch auf das Entgelt auswirken:

Einführung einer weiteren Erfahrungsstufe zum 1. Januar 2023

Dies wurde bereits im Jahr 2021 beschlossen und tritt jetzt in Kraft. Für die Entgeltgruppen 1 bis 4 wird die Erfahrungsstufe zwei neu eingerichtet. Ab EG 5 kommt dann eine dritte Erfahrungsstufe neu hinzu.

Alle Mitarbeitenden, die bereits 48 Monate oder länger in ihrer bisherigen Endstufe sind, werden ab dem 01. Januar 2023 automatisch dieser neuen Stufe zugeordnet. Der Abstand zur bisherigen Stufe beträgt dabei zunächst 1,25 %. Das heißt, wer diesen Stufenaufstieg macht, erhält ab dem 01. Januar 2023 insgesamt 5,25 % mehr Gehalt. In der Folge steigt die Stufe jährlich um weitere 1,25 % an, bis dann im Jahre 2026 der endgültige Abstand von 5 % zur niedrigeren Stufe erreicht ist. Mitarbeitende in dieser neuen Stufe können sich also jedes Jahr bis 2026 über mindestens 1,25 % Gehaltserhöhung freuen – unabhängig davon, was zusätzlich noch beschlossen wird. Wer später erst in diese neue Stufe aufsteigt, erhält dann den jeweils gerade gültigen Stufenwert. Steht der Aufstieg zum Beispiel für März 2024 an, so beträgt der Gehaltsaufschlag 2,5 % (§ 15 Abs. 4 AVR).

Einarbeitungsstufe in den EG 1–4 entfällt

Alle Mitarbeitenden in diesen Entgeltgruppen, kommen sofort in die Basisstufe (§ 15 Abs. 2 AVR).

Pflege- und Betreuungszulage

Mitarbeitende in der EG 3 und 4 erhalten eine Zulage von 89,13 € wenn sie in der Betreuung tätig sind. Wird zusätzlich oder ausschließlich Pflege geleistet, beträgt die Zulage 150 €. Ab September 2023 wird die Zulage dynamisiert, steigt also mit jeder Gehaltserhöhung entsprechend mit (§ 15 Abs. 2c AVR).

Fachkraftzulage in der Altenpflege

Die Fachkräfte in der EG 7 in den Pflegeheimen des TWW können sich über diesen Beschluss freuen. Sie erhalten ab dem 01. Januar 2023 eine Zulage von 25 % der Differenz zur EG 8.

Ab 01. Januar 2024 steigt diese Zulage auf 50 %.

Fachkräfte der EG 8 in der Altenpflege, die Teamleitungsaufgaben wahrnehmen, erhalten entsprechend eine Zulage von 25 % zur EG 9 und ab 01. Januar 2024 von 50 % zur EG 9 (§ 14 Abs. 2h neu).

Feiertagszuschlag am 24.12.

Für Arbeiten am 24. Dezember (Heiligabend) ab 14:00 Uhr wird ein Zuschlag von 45 % gewährt. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so beträgt der Zuschlag ab 14:00 Uhr 60 % (§ 20a Abs. 1 AVR).

Letzteres tritt dann gleich 2023 ein, da Heiligabend in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt.

Entgeltumwandlung für das „Jobrad“

Ab 2023 können Mitarbeitende eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mit ihrem Dienstgeber schließen, um ein Dienstfahrrad gestellt zu bekommen. Dazu bedarf es allerdings noch dem Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen der MAV und der Geschäftsführung des TWW, in der die genauen Bedingungen festgelegt werden (§ 22a AVR neu).

Jubiläumszuwendung

Wahlrecht zwischen Zuwendung und Arbeitsbefreiung für alle Stufen:

  • 10 Jahre: 175 €, wahlweise 1 Arbeitstag Dienstbefreiung
  • 15 Jahre: 325 €, wahlweise 2 Arbeitstage Dienstbefreiung
  • 20 Jahre: 500 €, wahlweise 3 Arbeitstage Dienstbefreiung
  • 25 Jahre: 650 € und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung, wahlweise 4 Arbeitstage Dienstbefreiung
  • 30 Jahre: 950 € und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung, wahlweise 5 Arbeitstage Dienstbefreiung
  • 35 Jahre: 1.250 € und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung, wahlweise 6 Arbeitstage Dienstbefreiung
  • 40 Jahre: 1.500 € und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung, wahlweise 7 Arbeitstage Dienstbefreiung

(§ 25a AVR)

Zusatzurlaub für Nachtarbeit

Ab 2023 können angesammelte Nachtarbeitsstunden für Zusatzurlaub in das folgende Jahr übertragen werden. Das heißt, Nachtstunden für Zusatzurlaub verfallen nicht mehr am Ende des Jahres (§ 28b Abs. 8 neu).

Stufenbewertung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst:   

Die Bewertung der Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit wird erheblich erhöht.

  • Stufe A von 15 % auf 40 %
  • Stufe B von 25 % auf 60 %
  • Stufe C von 40 % auf 75 %
  • Stufe D von 55 % auf 90 %

Ab dem sechsten Bereitschaftsdienst im Monat, erhöht sich der Prozentsatz um weitere 10 % (Anlage 8A Abs. 3 AVR).

Schichtzulage

Ab dem 01. Januar 2024 erhöht sich die Schichtzulage auf 50 € und wird ab dann auch dynamisiert (§ 20 Abs. 1 AVR).

Stufengleiche Höhergruppierung

Ab dem 01. Oktober 2024 erfolgt die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe unter Beibehaltung der individuellen Erfahrungsstufe. Bei Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, erfolgt die Einstufung in die Basisstufe der neuen EG (§ 16 AVR).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses, war noch nicht abzusehen, wie sich die allgemeine Preissteigerung im Jahre 2022 weiter entwickeln wird. Sollte sich die Inflation im Jahre 2023 nicht wieder deutlich abflachen, denkt die Dienstnehmerseite der AK darüber nach, für das Jahr 2024 Nachverhandlungen zu fordern (§ 25a AVR).